Möchte ein Unternehmen Arbeitskräfte aus Osteuropa rekrutieren und diese Erntehelfer bzw. Saisonarbeiter beschäftigen, muss es folgendes beachten um für seine neuen Mitarbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen:

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt und handelt es sich nicht um eine berufsmäßige Ausübung, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung. Bei der kurzfristigen Beschäftigung liegt in allen Sozialversicherungszweigen Versicherungsfreiheit vor. Die Meldung von Saisonarbeitskräften erfolgt also nicht wie üblich über die Rentenversicherungsträger, sondern bei der Bundesknappschaft oder Minijobzentrale. Voraussetzung allerdings, dass eine Saisontätigkeit aufgenommen werden darf ist, dass nur Personen berücksichtigt werden, die Studenten, Schüler, Rentner, Hausfrauen oder Hausfrauen sind. Dazu muss dem Arbeitgeber folgendes als Nachweis vorgelegt werden: Immatrikulationsbescheinigung, Schülerausweis, Rentenbescheinigung oder der Nachweis das man als Hausfrau oder Hausmann in Ehe oder in einer Lebensgemeinschaft lebt. Hier muss entweder die Heiratsurkunde oder die Bestätigung, dass man in einer Lebensgemeinschaft lebt, vorgelegt werden. Als Personalvermittlung Osteuropa stehen wir Ihnen für weitere Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.