Es gibt vielfältige Optimierungsmöglichkeiten für Unternehmer die Lohnkosten, für Personal aus dem Ausland, zu senken.

In Betracht kommen für unsere Kunden dafür insbesondere folgende steuerfrei bleibende Lohnbestandteile, die sich für die Personalvermittlung von Personal aus Osteuropa wie Polen oder Rumänien anbieten:

a.) Steuerfreie Sachbezüge und/oder Gutscheine bis 44 EUR monatlich

Sachbezüge, bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie 44 EUR monatlich nicht übersteigen. Bis zu diesem monatlichen Betrag können z. B. Jobtickets oder Benzingutscheine steuerfrei bleiben. Die Grenze darf nicht überschritten oder auf andere Monate übertragen werden. Auch kann dem Arbeitgeber eine Kreditkarte ausgehändigt werden, auf der automatisch jeden Monat 44 EUR eingezahlt werden, anstatt diesen als Lohn auszuzahlen. 

b.) Aufmerksamkeiten

Steuerfrei bleiben typische Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass bis zu einem Wert von € 60,00 (R 19.6 LStR 2015). Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag oder zur Hochzeit.

c.) Steuerfreie Smartphones, Tablets und andere Datenverarbeitungsgeräte

Die Überlassung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten auch zur privaten Nutzung bleibt komplett steuerfrei. Die Steuerfreiheit umfasst auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte und Gebühren. Sie gilt unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung. Wichtig für die Steuerfreiheit ist die Gestellung eines betrieblichen Gerätes, das im Eigentum der Firma bleibt.

d.) Unterstützung in Notfällen bis 600 EUR

Unterstützungsleistungen von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer bei Krankheits- und Notfällen können bis zu 600 EUR je Kalenderjahr steuerfrei erfolgen. Ein 600 EUR übersteigender Betrag ist auch dann steuerfrei, wenn er anlässlich eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind stets die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Arbeitslosigkeit stellt keinen besonderen Notfall dar (R 3.11 LStR 2015).

e.) Betriebliche Gesundheitsförderung und Erholungsbeihilfen

Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn können Arbeitgeber bis zu € 500,00 je Arbeitnehmer und Jahr für Gesundheitsfördermaßnahmen i.S. von § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V steuerfrei aufwenden (§ 3 Nr. 34 EStG). Förderungsfähige Gesundheitsmaßnahmen sind jene, die im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten sind, u. a. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Dazu gehören auch Massagen, wenn sie in den betrieblichen Räumen ausgeführt werden. Nicht steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Beiträge zu Sportvereinen oder Fitnessstudios. Steuerfrei sind auch Barleistungen an den Arbeitnehmer. Voraussetzung ist jeweils, dass die Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich erbracht werden und keine Arbeitsentgeltwandlung darstellen.

f.) Verpflegungsmehraufwand 

Der Gesetzgeber hat erstmals seit vielen Jahren eine Erhöhung der Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand beschlossen. Sie trat am 1.1.2020 in Kraft. Bis Ende 2019 galt für den An- und Abreisetag sowie für eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden eine Pauschale von 12 Euro. Seit dem 1. Januar 2020 sind dies 14 Euro. Für Dienstreisen, die länger als 24 Stunden dauern, steigt der Pauschbetrag von 24 auf 28 Euro. Dies gilt sowohl für die klassische Dienstreise als für jeden mit wechselnden Arbeitsorten, wie z.B. Bauarbeitern. Unternehmen zahlen sie im Rahmen der Reisekosten-Abrechnung direkt an ihre Arbeitnehmer, für die die Pauschale natürlich weiterhin steuerfrei bleibt.